FAQ Häufig gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeit & BU-Hilfe.de
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Fragen zur Berufsunfähigkeit
Sie sind berufsunfähig? Damit sind Sie nicht allein! Etwa jeder Vierte wird im Laufe seines Erwerbslebens berufsunfähig. Hier erhalten Sie interessante Informationen rund um die Themen Berufsunfähigkeit und Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die häufigsten Ursachen von Berufsunfähigkeit
Jede bzw. jeder Vierte wird im Laufe des Erwerbslebens berufsunfähig. Dabei sind die häufigsten Ursachen psychische Erkrankungen (26% bei Männern und 33% bei Frauen), Krebs (15% bei Männern bzw. 23% bei Frauen) und orthopädische Erkrankungen (insgesamt 19%).
Quelle: GDV
Quote der Leistungsablehnungen
Jeder fünfte Leistungsantrag wird abgelehnt. Das ergibt jedenfalls eine Umfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für das Jahr 2019. In Fällen, in denen der Versicherer ein Sachverständigengutachten einholt, soll die Ablehnungsquote sogar 40% betragen.
Tatsächlich dürfte die Ablehnungsquote noch höher sein. Denn zum einen haben an der Umfrage des GDV nicht alle BU-Versicherer teilgenommen, und zum anderen dürften Fälle, in denen der Versicherer die beanspruchten Leistungen nur teilweise ablehnt – er beispielsweise ab einem späteren Zeitpunkt zahlt als beantragt – ebenso wenig von der Ablehnungsquote erfasst sein wie Fälle, in denen der Versicherer die Berufsunfähigkeit nicht anerkennt, sondern eine befristete Kulanzleistung oder Abfindung erbringt.
Die häufigsten Ablehnungsgründe
49% aller Ablehnungen sind laut einer Umfrage des GDV darauf zurückzuführen, dass der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit (in der Regel 50%) nicht erreicht wird. Den zweithäufigsten Ablehnungsgrund (21%) bilden (vermeintlich) fehlende bzw. falsche Angaben bei Vertragsschluss. In 12% der Fälle sollen Versicherte ihren Leistungsantrag nicht weiterverfolgt haben (Quelle: GDV).
Nach einer Umfrage des Finanzanalysten Franke und Bornberg lehnen Versicherer den Leistungsantrag am häufigsten ab, wenn Versicherte unter psychischen Erkrankungen bzw. an Unfallfolgen leiden. Die Ablehnung betrifft in diesen Fällen etwa ein Viertel aller Anträge (knapp 29% bzw. knapp 25%).
Die BU-Hilfe.de rät:
Professionelle Unterstützung steigert die Erfolgsaussichten Ihres Leistungsantrags erheblich. Lassen Sie sich deshalb schon bei der Antragsstellung beraten bzw. vertreten!
Fragen zur Berufsunfähigkeit und zu den BU-Leistungen
Wann ist man berufsunfähig?
Nach den derzeit üblichen Versicherungsbedingungen liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person
- ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war,
- infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
- voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht mehr zu mindestens 50% ausüben kann, und
- sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Beispiele:
Eine Einzelhandelskauffrau, die mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden im Lebensmittelhandel arbeitet, kann wegen psychischer Beschwerden voraussichtlich mindestens sechs Monate lang nur noch in einem Umfang von 15 Wochenstunden in ihrem Beruf arbeiten. Es liegt Berufsunfähigkeit vor.
Ein Physiotherapeut, dessen Kernaufgabe in medizinischen Massagen besteht, kann wegen einer Schulterverletzung voraussichtlich mindestens sechs Monate lang keine medizinischen Massagen mehr durchführen. Es liegt Berufsunfähigkeit vor, und zwar auch dann, wenn er alle anderen Aufgaben noch verrichten kann.
Berufsunfähigkeit ist abzugrenzen von der Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit kann unter Umständen Krankentagegeld beim Krankenversicherer beansprucht werden. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn das Unvermögen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit nur vorübergehend besteht. Außerdem muss die versicherte Person – im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit – zu 100% außerstande sein, ihrer Arbeit nachzugehen.
Beispiel:
Eine Einzelhandelskauffrau ist wegen eines grippalen Infekts zwei Wochen lang vollständig außerstande, ihrer Tätigkeit als Kassiererin in einem Discounter nachzugehen. Es liegt Arbeitsunfähigkeit vor, aber keine Berufsunfähigkeit.
Für die gesetzliche Rente kommt es meist auf Erwerbsminderung an. Sie liegt vor, wenn der bzw. die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 bzw. 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Maßstab ist also die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht im konkret ausgeübten Beruf.
Beispiele:
Eine Bürokauffrau ist wegen starker Migräne außerstande, ihrer Tätigkeit in einem Maklerbüro zu mindestens 50% nachzugehen, und auch nicht in der Lage, irgendeiner anderen Tätigkeit mindestens drei Stunden täglich nachzugehen. Sie ist sowohl berufsunfähig als auch (voll) erwerbsgemindert.
Ein Koch ist wegen mehrerer Bandscheibenvorfälle nicht mehr imstande, seiner Tätigkeit in einer Schulkantine nachzugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es jedoch Tätigkeiten, die er in Vollzeit verrichten kann. Hier liegt Berufsunfähigkeit, aber keine Erwerbsminderung vor.
Den Begriff der Berufsunfähigkeit wird auch in der Krankentagegeldversicherung verwendet. Anders als in der Berufsunfähigkeitsversicherung liegt Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung aber nur vor, wenn die versicherte Person im bisher ausgeübten Beruf nach medizinischem Befund auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Der Unterschied liegt also vor allem im Prognosezeitraum.
Beispiel:
Eine Personalreferentin ist wegen einer depressiven Episode voraussichtlich sechs Monate lang außerstande, ihrer vollschichtigen Tätigkeit bei einem Energiekonzern zu mindestens 50% nachzugehen. Tatsächlich kann sie ihre Tätigkeit nach acht Monaten wieder zu 75% aufnehmen. In diesem Fall liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der BU-Versicherung vor, nicht aber Berufsunfähigkeit im Sinne der KTG-Versicherung.
Welcher Beruf ist versichert?
Versichert ist in der Regel der „zuletzt in gesunden Tagen“ ausgeübte Beruf, und zwar so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war. Das bedeutet: Hat die versicherte Person ihren Beruf gewechselt wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die später zur Berufsunfähigkeit geführt haben, ist auf den „alten“, ohne Beeinträchtigungen ausgeübten Beruf abzustellen. Demgegenüber kommt es auf den Beruf, der bei Abschluss der Versicherung angegeben wurde, grundsätzlich nicht an.
Was leistet die BU-Versicherung?
In der Regel leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente zuzüglich einer sogenannten Überschussbeteiligung. Außerdem müssen bei Berufsunfähigkeit keine Versicherungsbeiträge mehr gezahlt werden.
Wie lange zahlt der BU-Versicherer?
Die Berufsunfähigkeitsleistungen enden
- mit dem Tod der versicherten Person.
- mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer (üblicherweise mit 60 oder 65 Jahren).
- mit Ablauf des dritten Monats nach der Einstellungsmitteilung des Versicherers wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit.
Die Berufsunfähigkeit fällt in der Regel weg, wenn sich die gesundheitliche Situation des bzw. der Versicherten derart verbessert hat, dass eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit von mehr als 50% nicht mehr gegeben ist. Dasselbe gilt, wenn der bzw. die Versicherte eine neue Tätigkeit ausübt, auf die der Versicherer verweisen darf. Die Leistung endet aber nicht automatisch. Es bedarf immer einer wirksamen Einstellungsmitteilung.
Darf ich neben BU-Leistungen weitere Leistungen (z.B. Sozialleistungen) beziehen?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der bzw. die Versicherte einen Verdienstausfall erleidet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind grundsätzlich irrelevant. BU-Leistungen können also auch dann beansprucht werden, wenn die versicherte Person
- über Vermögenswerte – z.B. Sparguthaben oder Immobilien – verfügt.
- weiterhin Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit bezieht.
- bereits (BU-) Leistungen anderer Privatversicherer bezieht.
- Krankengeld und/oder Krankentagegeld bezieht.
- eine gesetzliche Unfallrente bezieht.
- eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung bezieht.
- sonstige Sozialleistungen – z.B. Arbeitslosengeld oder „Hartz IV“ – bezieht.
Arbeiten trotz Berufsunfähigkeit – geht das?
Obwohl Sie arbeiten, können Sie Ansprüche auf BU-Leistungen haben, vor allem wenn
- Sie weiter in Ihrem Beruf arbeiten, obwohl Sie eigentlich gesundheitlich nicht mehr imstande sind, Ihrer Tätigkeit zu mindestens 50% nachzugehen.
Beispiel:
Der Geschäftsführer eines Familienunternehmens ist aufgrund einer schweren Depression gesundheitlich nicht mehr imstande, seinem Beruf nachzugehen. Gleichwohl arbeitet er unter Raubbau an seiner Gesundheit weiter, um den eigenen und fremden Erwartungen an den Erhalt des Unternehmens zu entsprechen.
- Sie berufsunfähig sind, Ihren Beruf gewechselt haben und nun eine Tätigkeit ausüben, die nicht ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Beispiele:
Eine Krankenschwester arbeitet für einen ambulanten Pflegedienst in einem Umfang von 40 Wochenstunden zu einem monatlichen Verdienst in Höhe von 1.900 Euro. Nachdem sie infolge mehrerer Bandscheibenvorfälle berufsunfähig wird, ist sie nicht mehr körperlich, sondern nur noch administrativ und unterstützend tätig. Bei einer 30-Stunden-Woche erhält sie einen Lohn in Höhe von 1050 Euro monatlich. Schon wegen der erheblichen Einkommensminderung wahrt die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung nicht, weshalb (weiterhin) ein Anspruch auf BU-Leistungen besteht.
Ein ausgebildeter und in einem „Sterne-Restaurant“ tätiger Restaurantfachmann wird wegen eines Rückenleidens berufsunfähig. Nun arbeitet er als Kassierer in dem Selbstbedienungsrestaurant eines Kaufhauses. Diese Arbeit ist mit einer deutlich geringeren sozialen Wertschätzung verbunden als die Tätigkeit als Restaurantfachmann. Die Kassierer-Tätigkeit wahrt die bisherige Lebensstellung nicht, weshalb (weiterhin) ein Anspruch auf BU-Leistungen besteht.
Muss ich den BU-Versicherer informieren, wenn es mir gesundheitlich besser geht und/oder ich wieder arbeite?
Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Diese sehen in der Regel vor, dass die versicherte Person verpflichtet ist, dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn
- ihre Berufsunfähigkeit sich gemindert hat oder weggefallen ist, oder
- sie ihre berufliche Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit (wieder) aufnimmt.
Was darf der Versicherer, wenn die Gesundheitsfragen bei Vertragsabschluss nicht (vollständig) bzw. falsch beantwortet wurden?
Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Versicherer
- die Bedingungen für den Vertrag – gegebenenfalls auch rückwirkend – ändern.
Beispielsweise darf der Versicherer einen Risikoausschluss (rückwirkend) einfügen.
Beispiel:
Ein Versicherter hat bei Vertragsschluss fahrlässig verschwiegen, im erfragten Zeitraum aufgrund von Rückenbeschwerden seinen Hausarzt aufgesucht zu haben. Nach Vertragsschluss erleidet er einen Bandscheibenvorfall und beantragt Leistungen, woraufhin der Versicherer von den Falschangaben erfährt. Er verlangt, dass der Vertrag mit einem Risikoausschluss fortgeführt wird, dem zufolge die Leistung ausgeschlossen ist, wenn der Versicherte aufgrund von Rückenbeschwerden berufsunfähig wird. Das soll vom Vertragsschluss an gelten und hat zur Folge, dass der Versicherte für den bereits eingetretenen Versicherungsfall keine Leistungen erhält, der Vertrag aber bestehen bleibt.
- den Vertrag kündigen.
In diesem Fall endet der Vertrag mit Wirkung für die Zukunft.
- vom Vertrag zurücktreten.
Der Vertrag endet. Der Versicherer muss leisten, wenn der nicht angegebene Umstand nicht ursächlich für die Berufsunfähigkeit war.
Beispiel:
Ein Versicherter zeigt vor Vertragsschluss bestehende Rückenbeschwerden nicht an. Später tritt Berufsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung ein. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, muss er trotzdem leisten. Der Vertrag endet allerdings mit der Folge, dass für künftige Versicherungsfälle kein Versicherungsschutz
mehr besteht.
- den Vertrag anfechten.
Der Vertrag endet. Der bzw. die Versicherte bekommt keine Leistung. Das gilt selbst dann, wenn der verschwiegene Umstand gar nicht ursächlich für die Berufsunfähigkeit war.
Beispiel:
Ein Versicherter zeigt vor Vertragsschluss bestehende Rückenbeschwerden nicht an. Später tritt Berufsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung ein. Ficht der Versicherer den Vertrag an, muss er nicht leisten. Der Vertrag entfällt.
Fragen zur Geltendmachung von BU-Leistungen
Ich möchte Leistungen aus meiner BU-Versicherung beantragen und frage mich, was der Versicherer alles prüft.
In der Regel prüft der Versicherer
- ob die Fragen im Versicherungsantrag richtig beantwortet worden sind.
- Art und Umfang der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit sowie anschließend eingetretene Veränderungen.
- den medizinischen Sachverhalt, also die geltend gemachten Beschwerden und deren Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen.
Zur Prüfung herangezogen werden vor allem die Auskünfte des bzw. der Versicherten, medizinische Unterlagen und Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Einkommenssteuerbescheide). Nicht selten erfragt der Versicherer auch solche Informationen bzw. erbittet die Vorlage von Unterlagen, die er gar nicht beanspruchen darf. Wie weit sein Prüfungsrecht geht, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Ich beanspruche BU-Leistungen und frage mich, wie lange der Versicherer prüfen darf.
Wichtig vorab: Es gibt keine starren Fristen dafür, wie lange der Versicherer prüfen darf. Eine Leistungsentscheidung – in Form eines Anerkenntnisses oder einer Ablehnung – muss er erst treffen, wenn alle notwendigen Erhebungen beendet sind. Welche Erhebungen notwendig sind, hängt wiederum vom Einzelfall ab. In der Regel darf der Versicherer Erhebungen anstellen zu
- Art und Umfang der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit sowie anschließend eingetretenen Veränderungen.
- dem medizinischen Sachverhalt, also zu den geltend gemachten Beschwerden und deren Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen.
- gegebenenfalls auch dazu, ob der bzw. die Versicherte die Fragen im Versicherungsantrag richtig beantwortet hat.
Nicht selten verzögert sich die Leistungsprüfung. Ob die Verzögerung unangemessen ist oder der Versicherer die Leistungsprüfung gar verschleppt, muss anhand des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Indizien hierfür können sein
- eine mehr als sechsmonatige Prüfungsdauer bei uneingeschränkter Mitwirkung des bzw. der Versicherten,
- ein häppchenweises oder wiederholtes Abfragen von Informationen,
- und die Notwendigkeit mehrfacher Erinnerungen und Sachstandsanfragen.
Der Versicherer will mich zum Gutachter schicken. Darf er das?
Wie lange dauert das Gerichtsverfahren gegen den BU-Versicherer?
Was passiert in einem Gerichtsverfahren gegen den BU-Versicherer?
1. Stufe: Prüfung, ob die Fragen im Versicherungsantrag richtig beantwortet wurden
Hat der Versicherer eingewandt, dass die Fragen im Versicherungsantrag falsch bzw. nicht (vollständig) beantwortet worden sind, geht das Gericht dem zuallererst nach. Hierzu findet oft eine mündliche Verhandlung statt, in der das Gericht die versicherte Person anhört und gegebenenfalls Zeuginnen und Zeugen (z.B. den Versicherungsvermittler) vernimmt. Steht die Beantwortung der Antragsfragen nicht im Streit, geht es direkt los mit der 2. Stufe.
2. Stufe: Tätigkeitsbild
Auf der 2. Stufe geht es in der Regel um den Nachweis des Tätigkeitsbildes, also von Art und Umfang der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Hierzu beraumt das Gericht meistens eine Verhandlung an, in der Personen, die sich zur Tätigkeit des bzw. der Versicherten äußern können (z.B. Arbeitskollegen), als Zeugen bzw. Zeuginnen vernommen werden, und in der auch der bzw. die Versicherte selbst oftmals angehört wird.
3. Stufe: Medizinischer Sachverhalt
Erst dann, wenn die etwaige Hürde einer Anzeigepflichtverletzung genommen und das Tätigkeitsbild nachgewiesen ist, kommt man zum eigentlichen Herzstück des Verfahrens, dem medizinischen Sachverhalt. Gemeint sind damit die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen. Um diese festzustellen, ist das Gericht in der Regel dazu angehalten, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer vorprozessual ein oder mehrere (Privat-) Gutachten eingeholt hat, oder aber der bzw. die Versicherte ärztliche Unterlagen oder Gutachten beispielsweise des Krankenversicherers oder der DRV vorlegt. Liegt das gerichtliche Sachverständigengutachten vor, schließt sich häufig noch ein (weiterer) Termin zur mündlichen Verhandlung an, in dem der bzw. die gerichtliche Sachverständige zu den gutachterlichen Feststellungen angehört wird. Danach wird das erstinstanzliche Klageverfahren in der Regel – meist durch Urteil oder Vergleich – beendet.
Wie viele Gerichtstermine finden in einem Prozess gegen den BU-Versicherer statt und muss ich jedes Mal vor Gericht erscheinen?
Was kann man tun, wenn der bzw. die gerichtliche Sachverständige in einem Prozess gegen den BU-Versicherer Berufsunfähigkeit verneint?
Was kann ich tun, wenn meine Klage gegen den BU-Versicherer in erster Instanz abgewiesen worden ist?
Vergleich mit dem Versicherer – Kapitulation oder Erfolg?
Das kommt auf den Einzelfall an und hängt vor allem von folgenden Faktoren ab, nämlich von
- der Art und Höhe der streitgegenständlichen Leistungen.
- den Konditionen des (avisierten) Vergleichs.
- den Erfolgsaussichten der (weiteren) Verfolgung der Ansprüche.
- der beruflichen, gesundheitlichen, mentalen und wirtschaftlichen Situation des bzw. der Versicherten.
Vorteile eines Vergleichs können insbesondere sein:
- die Vermeidung einer – unter Umständen langwierigen – gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. Fortsetzung eines Klageverfahrens in weiteren Instanzen,
- die Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens, das sich oft unmittelbar an die Feststellung der Berufsunfähigkeit bzw. an ein klagestattgebendes Urteil anschließt, und einen (weiteren) Rechtsstreit nach sich ziehen kann,
- die Vermeidung jeglicher Korrespondenz und weiterer Auseinandersetzungen mit dem Versicherer und hiermit verbundener Belastungen,
- die Vermeidung von (weiteren) Kosten sowie
- die Klarheit und Sicherheit über die Leistungen, die anlässlich des eingetretenen Versicherungsfalls insgesamt erbracht werden.
Ob ein Vergleich mit dem Versicherer geschlossen werden sollte, ist immer eine Frage des Einzelfalles und sollte sorgfältig abgewogen werden.
Sie haben noch Fragen oder ein Anliegen?
Kontaktieren Sie uns unverbindlich und erhalten Sie umfassende Informationen zu unseren Angeboten und den Erfolgsaussichten Ihres Anliegens!
Fragen zur BU-Hilfe.de
Sie haben Fragen zu den Angeboten der BU-Hilfe.de sowie zu den Kosten und deren Übernahme durch Ihren Rechtsschutzversicherer? Hier finden Sie kurze und verständliche Antworten!
Fragen zu den Angeboten
Wie unterstützt die BU-Hilfe.de mich?
Gegenüber welchen BU-Versicherern vertritt die BU-Hilfe.de mich?
Die BU-Hilfe.de vertritt Versicherte gegenüber allen in Deutschland ansässigen bzw. niedergelassenen BU-Versicherern, zum Beispiel gegenüber der
Allianz Lebensversicherungs-AG
Alte Leipziger Lebensversicherung a.G.
Axa Lebensversicherung AG
Barmenia Lebensversicherung a.G.
Basler Lebensversicherungs-AG
Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG (Versicherungskammer Bayern)
Canada Life Assurance Europe plc Niederlassung für Deutschland
Condor Lebensversicherungs-AG
Continentale Lebensversicherung AG
Cosmos Lebensversicherung-AG
Deutsche Ärzteversicherung AG
DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG
Dialog Lebensversicherungs-AG
Ergo Lebensversicherung AG
Generali Deutschland Lebensversicherung AG
Gothaer Lebensversicherung AG
Hannoversche Lebensversicherung AG
HanseMerkur Lebensversicherung AG
HDI Lebensversicherung AG
Heidelberger Lebensversicherung AG
Helvetia Schweizerische Lebensversicherungs-AG
Huk-Coburg Lebensversicherung AG
Inter Lebensversicherung AG
InterRisk Lebensversicherungs-AG
Lebensversicherung von 1871 a.G. München (LV 1871)
LVM Lebensversicherungs-AG
Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG
Münchener Verein Lebensversicherung AG
Nürnberger Lebensversicherung AG
PrismaLife AG
Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG
Proxalto Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
Signal Iduna Lebensversicherung a.G.
Standard Life International Designated Activity Company Zweigliederlassung Deutschland
Stuttgarter Lebensversicherung a.G.
Swiss Life AG
Niederlassung für Deutschland Targo Lebensversicherung AG
Universa Lebensversicherung a.G.
VGH Provinzial Lebensversicherung Hannover
Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G.
VPV Lebensversicherungs-AG
WGV-Lebensversicherung AG
Württembergische Lebensversicherung AG
WWK Lebensversicherung a.G.
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG
Kennen sich die Expert*innen der BU-Hilfe.de mit meiner Erkrankung aus?
Die BU-Hilfe.de unterstützt Versicherte bei der Geltendmachung von BU-Leistungen, ganz gleich, an welcher Erkrankung sie leiden.
Erkrankungen, die zur Berufsunfähigkeit führen können, sind insbesondere
orthopädische Krankheiten, z.B.
- Rückenschmerzen und sonstige Krankheiten des Rückens und der Wirbelsäule (z.B. Spondylose, Osteochondrose und Bandscheibenschäden und -vorfälle)
- Arthrose (z.B. Gonarthrose und Koxarthrose)
- Schultergelenksbeschwerden (z.B. Kalkschulter)
- Hüftgelenksbeschwerden
- Kniebeschwerden
- Frakturen (Knochenbrüche)
Krebserkrankungen, z.B.
- Prostatakrebs (Prostatakarzinom)
- Lungenkrebs (Lungenkarzinom)
- Darmkrebs (Darmkarzinom)
- Brustkrebs (Mammakarzinom)
- Hautkrebs (insbesondere Basalzellkarzinom, spinozelluläres Karzinom, Melanom)
- Blasenkrebs (Blasenkarzinom)
- Gebärmutterkrebs (Uteruskarzinom einschließlich Zervixkarzinom)
- Bauchspeicheldrüsenkrebs (Pankreaskarzinom)
- Blutkrebs (Leukämie)
- Non-Hodgkin-Lymphom
- und Folgeerkrankungen (z.B. Fatigue)
psychische Erkrankungen, z.B.
- Angststörungen und Panikstörungen
- Affektive Störungen (z.B. unipolare Depression und bipolare affektive Störungen)
- Somatoforme Störungen (z.B. Somatisierungsstörung)
- Anpassungsstörungen
- posttraumatische Belastungsstörungen und komplexe Traumafolgestörungen
- Zwangsstörungen
- Störungen durch Alkohol- und Medikamentenmissbrauch
- „Burn-Out“
- Autismus-Spektrum-Störungen (z.B. Asperger-Syndrom)
- Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
sonstige Erkrankungen, z.B.
- Multiple Sklerose und Begleiterkrankungen
- Migräne und Kopfschmerz
- Herz-Kreislauferkrankungen
- Erkrankungen des Verdauungstraktes (z.B. Morbus Crohn)
- Erkrankungen des Auges (z.B. Sehbehinderung infolge einer Netzhautablösung)
- Schlaganfall und Folgeerkrankungen
Besondere Expertise ist gefragt, wenn (vermeintlich) seltene und/oder von Versicherern bzw. Teilen der medizinischen Fachwelt „bestrittene“ Erkrankungen zur Berufsunfähigkeit führen, beispielsweise
- (Postvirales) Chronic Fatigue Syndrom (Chronisches Erschöpfungssyndrom bzw. chronisches Müdigkeitssyndrom, CFS) bzw. Myalgische Enzephalomyelitis (ME), ICD-10 G93.3
- Fibromyalgie, ICD-10 M79.7
Darüber hinaus unterstützt die BU-Hilfe.de selbstverständlich auch Versicherte, die an Unfallfolgen leiden oder deren Erkrankung vorstehend nicht explizit aufgeführt ist.
Kennen die Expert*innen der BU-Hilfe.de die Gutachter der Versicherer?
Die Expertinnen und Experten der BU-Hilfe.de verfügen über weitreichende Erfahrungen mit diversen Gutachtern von Versicherern, etwa mit folgenden Gutachteninstituten:
- „Medizinisches Begutachtungsinstitut“ mit Standort in Tübingen. Tätig sind hier z.B. Prof. Dr. Andreas Stevens und Prof. Dr. Kuno Weise.
- „Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen“ (IMB) mit Standorten in München, Frankfurt, Hamburg und Berlin. Tätig sind hier z.B. Dr. Lorenz Schweyer, Prof. Dr. Georg Winterer, Dipl.-Psych. M. Hieber, Dr. Robert Sabljic und Dr. C. Wagner.
- „Medizinisches Gutachteninstitut“ (MGI) mit Standorten in Hamburg, Rostock, Berlin, Hannover und Bremen. Tätig sind hier z.B. Dr. Ulf Thiebe, Dr. Thomas Konkel, Sebastian Zeyfang und Dr. Astrid Stumpf.
- „Medizinisches Gutachteninstitut Döbeln“ mit Standort in Döbeln. Tätig sind hier Prof. Dr. Thomas Müller und Prof. Dr. Roland Gyffka.
- „Institut für Versicherungsmedizin“ (IVM) mit Standorten in Frankfurt, Berlin und Köln. Tätig ist hier z.B. Prof. Dr. Thomann.
- „Orthopädisches Forschungsinstitut“ (OFI) mit Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Münster und Stuttgart.
Die BU-Hilfe.de empfiehlt dringend, sich vor einer Begutachtung beraten bzw. vertreten zu lassen. Spätestens dann, wenn ein abschlägiges Gutachten vorliegt, sollte professionelle Unterstützung in Anspruch genommen werden.
Berät bzw. vertritt die BU-Hilfe.de mich auch, wenn ich keine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung habe, sondern eine „alternative“ Versicherung zur Absicherung meiner Arbeitskraft?
Die BU-Hilfe.de unterstützt auch solche Versicherte, die nicht über eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung verfügen, sondern über einen alternativen Versicherungsschutz, etwa in Form einer
- Erwerbsunfähigkeitsversicherung
- Existenzschutzversicherung
- Dread Disease-Versicherung („Schwere-Krankheiten-Versicherung“)
- Grundfähigkeitsversicherung
- Multi-Risk-Versicherung.
Fragen zum Honorar
Was kostet es, wenn die BU-Hilfe.de mich unterstützt?
Die BU-Hilfe.de bietet Lösungen für jeden Bedarf und Geldbeutel an, und zwar zu festen Honoraren, über die Sie gleich zu Beginn transparent informiert werden. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, erhalten Sie auch ausführliche Informationen dazu, wann Ihr Rechtsschutzversicherer welche Kosten übernimmt. Der Vorteil: Sie genießen 100%ige Kostensicherheit und wissen von Anfang an, ob und welche Kosten auf Sie zukommen, ganz gleich, wie hoch im Endeffekt der Aufwand ist.
Eine Übersicht über alle Leistungen und Preise finden Sie hier.
Was ist der Digital-Tarif?
Mit dem Digital-Tarif sparen Sie 10% des Honorars. Ihr Vorteil: Sie entscheiden sich für eine moderne papierlose Kommunikation über Internetmedien und Telefon, und sparen damit bares Geld und Zeit:
Ihre Unterlagen müssen Sie nicht aufwendig mit der Post verschicken oder gar persönlich vorbeibringen. Sie können diese ganz bequem von zu Hause aus in einem geschützten Bereich hochladen oder per E-Mail übermitteln. Persönliche Gespräche führen Sie mit den Expertinnen und Experten der BU-Hilfe.de per (Video-) Telefon. So sparen Sie lange Anfahrtswege, Benzin und die lästige Parkplatzsuche.
Den Digital-Tarif können Sie wählen, wenn Sie die BU-Hilfe.de mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, und zwar auch dann, wenn Sie bereits vom Treue-Bonus profitieren. In diesem Fall sparen Sie insgesamt 20%.
*Sollte der Digitaltarif allein oder gemeinsam mit dem Treuebonus dazu führen, dass das Honorar unter den gesetzlichen Gebühren liegt, ist die BU-Hilfe.de im gerichtlichen Verfahren dazu verpflichtet, diese abzurechnen.
Was ist der Treue-Bonus?
Mit dem Treue-Bonus erhalten Sie 10% Rabatt, wenn Sie sich schon einmal von der BU-Hilfe.de haben vertreten lassen und die BU-Hilfe.de erneut mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen. Das gilt selbstverständlich auch, wenn Sie sich für den Digital-Tarif entschieden haben. In diesem Fall sparen Sie 20%.*
*Sollte der Treuebonus allein oder gemeinsam mit dem Digitaltarif dazu führen, dass das Honorar unter den gesetzlichen Gebühren liegt, ist die BU-Hilfe.de im gerichtlichen Verfahren dazu verpflichtet, diese abzurechnen.
Wann und was zahlt mein Rechtsschutzversicherer?
Alle Fragen zum Thema Rechtsschutz finden Sie unter den Fragen zum Rechtsschutz.
Fragen zum Rechtsschutz
Wann zahlt mein Rechtsschutzversicherer?
Damit Ihr Rechtsschutzversicherer Kosten übernimmt,
- benötigen Sie einen „Privat-Rechtsschutz“, der Rechtsschutz im Vertragsrecht umfasst.
-
- Die Informationen hierzu finden Sie in Ihrer Versicherungspolice.
-
- muss der BU-Versicherer (nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit, die die Rechtsschutzversicherungen in der Regel vorsehen) gegen seine Pflichten aus der BU-Versicherung verstoßen haben.
-
- Das ist der Fall, wenn er die Prüfung des Leistungsantrags pflichtwidrig verzögert und/oder er die BU-Leistungen unberechtigt ganz oder teilweise abgelehnt hat. Indiz für eine pflichtwidrige Verzögerung kann eine Leistungsprüfung von mehr als sechs Monaten sein. Weiteres Indiz kann sein, wenn der Versicherer die benötigen Informationen nur häppchenweise erfragt oder immer wieder erinnert werden muss.
- Rechtsschutz besteht außerdem, wenn die beanspruchten Leistungen nur teilweise bewilligt werden, oder der Versicherer – anstatt seine Leistungspflicht anzuerkennen – eine Kulanzleistung erbringt bzw. dem Versicherten eine Regulierungsvereinbarung anträgt.
- Nicht rechtsschutzgedeckt ist die Unterstützung bei der Beantragung von BU-Leistungen, solange keiner der oben beschriebenen Rechtspflichtenverstöße vorliegt.
-
- darf der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sein.
-
- Das ist unter Umständen in neueren Verträgen der Fall, wenn der Antrag auf BU-Leistungen bereits vor Beginn der Rechtsschutzversicherung gestellt worden ist.
-
Welche Kosten übernimmt mein Rechtsschutzversicherer?
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt
- die Vergütung der BU-Hilfe.de in gesetzlichem Umfang.
Die gesetzlichen Gebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und richten sich einerseits nach dem sogenannten Gegenstandswert (vgl. Anlage 2 zum RVG) und andererseits nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG).
Beispiel:
Anna ist berufsunfähig und verlangt von der Holunder AG am 15. Februar 2021 rückwirkend ab dem 1. März 2020 eine monatliche Rente in Höhe von 500 € zuzüglich Überschussbeteiligung und die Befreiung von ihrem monatlichen Beitrag, der 25 € beträgt.
Zunächst ist der Gegenstandswert nach den einschlägigen Vorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO) zu berechnen:
Rückständige Leistungen (1. März 2020 – 28. Februar 2021):
– Rente: 12 Monate x 500 € = 6.000 €
– Überzahlte Beiträge: 12 Monate x 25 € = 300 €
Künftige Leistungen (ab dem 1. März 2021):
– Rente: 42 Monate x 500 € = 21.000 €
– Überzahlte Beiträge: 42 Monate x 25 € = 1.050 €
Überschussbeteiligung (ab dem 1. März 2020):
– Rückständige Leistungen: 12 Monate x 10 €-20% = 96 €
– Überzahlte Beiträge: 42 Monate x 10 €-20% = 336 €
Die Summe – 28.782 € – ist der sogenannte Gegenstands- bzw. Streitwert.
Die Gebühren berechnen sich nun nach den Anlagen 1 und 2 des RVG:
Werden Sie außergerichtlich vertreten, können etwa folgende Kosten entstehen:
1,9 (Ziff. 2300 Anlage 1 RVG) x 955,00 € (Anlage 2 RVG) = 1.824,50 €
Auslagenpauschale: 20,00 € (Ziff. 7002 Anlage 1 RVG)
Umsatzsteuer: 19%
= 2.183,06 €
Bei gerichtlicher Vertretung können etwa folgende Kosten entstehen:
-Verfahrensgebühr:
1,3 (Ziff. 3100 Anlage 1 RVG) x 955,00 € (Anlage 2 RVG) = 1.241,50 €
-Terminsgebühr:
1,2 (Ziff. 3104 Anlage 1 RVG) x 955,00 € (Anlage 2 RVG) = 1.146,00 €
-Auslagenpauschale:
20 € (Ziff. 7002 Anlage 1 RVG)
Umsatzsteuer: 19%
= 2.841,13 €
Zu der gesetzlichen Vergütung gehören in vielen Fällen auch die Mehrkosten, die durch die Anreise der BU-Hilfe.de zum Gericht entstehen (insbesondere Reisekosten).
- etwaige Gerichtskosten.
- Anwaltskosten des Versicherers, soweit dieser im Prozess obsiegt.
Die BU-Hilfe.de hilft:
Professionelle Unterstützung steigert die Erfolgsaussichten Ihres Leistungsantrags erheblich. Lassen Sie sich deshalb schon bei der Antragsstellung beraten bzw. vertreten!
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